GAV Luzerner Kantonsspital (LUKS) und Luzerner Psychiatrie (lups)

Seit Sommer 2022 sichert der GAV von LUKS/lups wichtige arbeitsrechtliche Grundlagen.

Mit der Umwandlung des LUKS und der lups in gemeinnützige Aktiengesellschaften hat der Luzerner Kantonsrat im Spitalgesetz festgehalten, dass die Sozialpartner den Mitarbeitenden einen GAV-Entwurf zur Abstimmung vorlegen müssen. Im Februar 2020 haben die Unternehmensleitungen von LUKS und lups gemeinsam mit der Verhandlungsgemeinschaft GAV LUKS/lups – bestehend aus Lspv, SBK, SYNA, VSAO und VPOD sowie den Personalkommissionen LUKS und lups – die Verhandlungen aufgenommen. Im Juni 2021 waren sie erfolgreich abgeschlossen.

Seit Sommer 2022 gibt es einen GAV zwischen LUKS/lups und den Personalverbänden – Lspv, SBK, SYNA, VSAO und VPOD. Der VPOD hat sich als starke gewerkschaftliche Verhandlungspartnerin aktiv eingebracht und freut sich, dass es nun diesen GAV gibt.

Ein GAV ist zentral für den Schutz der Mitarbeitenden: Er schafft klare, verbindliche Regeln für Anstellungsbedingungen, Löhne und Arbeitszeiten. Er sichert Mitspracherechte und schützt vor Willkür. Und er sorgt dafür, dass Verbesserungen für die Belegschaft nicht vom Goodwill der Arbeitgeberin abhängen, sondern vertraglich verankert sind.

Was regelt der GAV?

Der GAV deckt ein breites Spektrum an Themen ab. Dazu gehören beispielsweise:

  • Unbefristete und befristete Anstellungen, Kündigung, Probezeit
  • Arbeitszeiten, Ferienanspruch, bezahlte Urlaubstage
  • Schwangerschaft, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub
  • Lohnsystem, Lohnfestlegung und Lohnentwicklung
  • Rechte der Mitarbeitenden: Schutz der Persönlichkeit, Schutz vor sexueller Belästigung, Gesundheitsschutz
  • Pflichten der Mitarbeitenden: Arbeitsleistung, Sorgfaltspflicht
  • Bestimmungen bei Massenentlassungen und Sozialplan
  • Betriebliche Mitwirkung

Daneben regelt der GAV noch viele weitere Bereiche des Arbeitsalltags.

Paritätische Kommission

Eine paritätische Kommission überwacht die Einhaltung des GAV, verhandelt bei Meinungsverschiedenheiten, erarbeitet Änderungsvorschläge und genehmigt Budget sowie Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Arbeitgeberinnen und Personalverbände ernennen je 5 Mitglieder, jeder Personalverband je 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die paritätische Kommission trifft sich mindestens zweimal jährlich. Für Änderungen am GAV braucht es die Zustimmung aller Vertragsparteien; behandelt werden diese in der paritätischen Kommission.

Der VPOD ist zudem bei den jährlichen Lohnverhandlungen dabei und kann seine Meinung einbringen – die endgültige Entscheidung liegt beim Verwaltungsrat.

Solidaritätsbeitrag

Jeden Monat werden allen dem GAV unterstellten Mitarbeitenden zwei Franken vom Lohn abgezogen. Das ist der Solidaritätsbeitrag, mit welchem die Arbeit der Sozialpartner bezahlt wird. Mitglieder der Sozialpartner, zum Beispiel unsere VPOD-Mitglieder, können den Solidaritätsfonds rückerstatten lassen.

Der GAV ist ein wichtiger Baustein zum Schutz der Mitarbeitenden. Schau dir den ganzen GAV als PDF an.
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