Weiterhin Personalvertretung im Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Luzern AG gefordert

Die beiden Sozialpartner der vbl AG (pvl und VPOD) verlangen auch nach dem durchgeführten Dialogprozess eine Personalvertretung im neuen Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe. Die rechtliche Argumentation des Stadtrats kann nicht nachvollzogen werden. Die Dialoggruppe hat für den Personalverband und die Gewerkschaft der Mitarbeitenden der vbl keine Klärung gebracht, was politisch gegen ein solches Mandat spricht.

Bis 2021 gab es eine Vertretung im Verwaltungsrat

Die beiden Personalorganisationen pvl und VPOD haben sich als Vertretung der vbl-Mitarbeitenden auf den Dialogprozess eingelassen, der angestossen wurde, nachdem sie die Forderung über eine vom Personal delegierte Person im Verwaltungsrat platziert hat. Dies war bis anhin der Fall, ist aber mit dem im letzten Jahr erfolgten Rücktritt und der kurzfristigen Neubesetzung des gesamten Verwaltungsrats nun nicht mehr gegeben. Der Bericht der Dialoggruppe hat alle Bereiche der Mitwirkung des Personals zusammengefasst und unterscheidet sich nur in einem Punkt mit der Haltung von pvl und VPOD.

Gutachten zeigt rechtliche Möglichkeit auf

Es ist ihrer Meinung nach rechtlich sehr wohl möglich, dass eine vom Personal delegierte Person im Verwaltungsrat Einsitz hat. Der Stadtrat hat sich bezüglich der Vorgaben an die strategischen Leitungsorgane an das Beteiligungsreglement BR zu halten und hat darauf abgestützt die Richtlinie über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern erlassen. [1] Die Richtlinie sieht sehr wohl vor, dass Traktandierung und Antragstellung für Wahlgeschäfte zu den unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 716a OR) gehören und dass der Stadtrat in diese Kompetenz nicht eingreifen kann. Er kann aber im Rahmen seiner Eignerstellung eigene Vorbereitungen treffen, Gegenanträge stellen oder das Verfahren mit dem strategischen Leitungsorgan abstimmen. Genauso wie die Einsitznahme im Verwaltungsrat von Mitarbeitenden der Verwaltung rechtlich zulässig ist[2], gibt es aus Sicht von pvl und VPOD keinen ersichtlichen Grund, weshalb dies nicht auch bei einer Person, die durch das Personal delegiert wird, der Fall sein sollte. Selbstverständlich muss diese Person als VR-Mitglied die Treuepflicht berücksichtigen und darf weder vom Personal und noch von sonst jemandem direkten Weisungen entgegennehmen.

Im öffentlichen Verkehr üblich

Dies ist bei mehreren Unternehmungen im öffentlichen Verkehr bereits heute der Fall und zwar entgegen der Aussage des Berichts nicht nur bei Spezialgesetzlichen Unternehmungen, sondern auch bei privatrechtlichen Aktiengesellschaften[3]. Diese Vertretung ist bei vielen Betrieben politischer Wille, der jeweils im Gesetz mit einer Formulierung verankert wurde. Bei öffentlich-rechtlichen Betrieben geschieht dies in den spezialgesetzlichen Vorgaben, bei privatrechtlichen Betrieben wird dies in den Statuten oder von den Aktionären festgelegt.

Politischer Wille des Stadtrat fehlt

Der politische Wille des Grossen Stadtrats eine durch das Personal delegierte Vertretung des Personals im VR der vbl ag zu haben, wurde mit der Überweisung des Postulats 72 klar zum Ausdruck gebracht.

Für die beiden Personalorganisationen ist klar, dass eine solche Person jeweils nicht nur die Personalinteressen verfolgen kann, sondern für das Wohl des gesamten Betriebs einstehen muss. Dies ergibt sich auch aus der Treupflicht, welche im Aktienrecht festgehalten wird. Es ist die feste Überzeugung des Personalverbands und der Gewerkschaft, dass es den Mitarbeitenden der vbl gut geht, wenn es auch der Unternehmung gut geht.

Der pvl und der VPOD sehen darum keinen rechtlichen Hinderungsgrund für eine vom Personal delegierte Vertretung im VR und empfiehlt dem Stadtrat weiterhin das überwiesene Postulat 72 zu erfüllen.

Bei Fragen stehen zur Verfügung:
Judith Dörflinger, Vorstand VPOD Luzern,
Tony Zedel, Co-Präsident pvl,


[1] Ziff. 22 c Richtlinie über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern
[2] Bolz et al. Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme der Stadt Luzern auf stadteigene Aktiengesellschaften, Gutachten, S. 5
[3] Beispielsweise verfügen folgende ÖV-Nahverkehrsbetriebe über vom Personal delegierte Vertretung im VR:
Berner Verkehrsbetriebe (BERNMOBIL / öffentliche rechtliche Anstalt / GAV / OR-Arbeitsverträge)
Basler Verkehrsbetriebe (BVB – öffentliche rechtliche Anstalt, öffentliches Personalrecht)
Genfer Verkehrsbetriebe (TPG – Institut des öffentlichen Rechts, öffentliches Personalrecht)
Busbetrieb Solothurn AG (BSU – privatrechtliche Aktiengesellschaft / GAV / OR-Arbeitsverträge)
Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH – öffentlich-rechtliche Anstalt / GAV / OR-Arbeitsverträge)


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31.10.2022 MM Weiterhin Personalvertretung vbl gefordert PDF (272.1 kB)