Vernehmlassung Universitätsgesetz

Von: Melanie Setz, Maria Pilotto, Viviane Hösli

Fragebogen Vernehmlassung: Änderung des Universitätsgesetzes für die Gründung von zwei neuen Fakultäten an der Universität Luzern, für die Erhöhung der Eigenkapitallimite sowie für weitere Anpassungen

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Frage 1

Die Universität Luzern will das Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin zu einer Fakultät machen. Sind Sie mit der Änderung von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) vom 17.1.2000 (SRL Nr. 539) einverstanden?

  • Ja

Begründung/Bemerkung zu Frage 1
Der VPOD begrüsst die Errichtung der beiden neuen Fakultäten. Sie decken ein Bedürfnis, Fachpersonen sind in den zwei Bereichen dringend nötig. Es ist wichtig, das strukturelle Wachstum durch genügend personelle Ressourcen abzudecken. Dies bedeutet auch, dass die neuen Fakultäten für die bestehenden keine Konkurrenz darstellen.

Frage 2

Die Universität Luzern will eine Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie errichten. Sind Sie mit der Änderung von § 10 Abs. 1 des Universitätsgesetzes einverstanden?

  • Ja

Begründung/Bemerkung zu Frage 2
Siehe auch Frage 1

Frage 3

Die Universität Luzern kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden. Dieses darf zurzeit höchstens 10 Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes erreichen. Vorgeschlagen wird, die Limite auf 20 Prozent zu erhöhen. Sind Sie mit der Änderung von § 28a Abs. 2 des Universitätsgesetzes einverstanden?

  • Ja

Begründung/Bemerkung zu Frage 3
Die Erhöhung der Limite auf 20 Prozent ist für den VPOD vertretbar. Grundsätzlich erachtet der VPOD das Finanzierungssystem der Universität Luzern, das vor allem auch auf Drittmitteln von Donator:innen beruht als höchst fragwürdig. Dies ergibt eine Abhängigkeit von privaten Geldgeber:innen und ist Schwankungen unterworfen, was sich negativ auf die Arbeits- und Studienbedingungen auswirkt und zu Unsicherheit führt. Es braucht zudem klare Regeln und Transparenz, damit von Seiten Donatoren kein Einfluss auf Personalentscheide genommen werden kann. Der VPOD spricht sich klar für staatliche Finanzierungen von Bildungsinstitutionen und gegen private Gelder für deren Auf- und Ausbau sowie Betrieb aus. Dass die drei Luzerner Hochschulen ausserdem von den Studierendenzahlen (Beiträge IUV-Äquivalente) abhängig sind erhöht den Druck auf die Mitarbeitenden. Diese Finanzierungen aller Hochschulen ist aus Sicht des VPOD ein Armutszeugnis für die Bildungslandschaft Kanton Luzern.

Frage 4

Sind Sie mit den übrigen vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes, welche organisatorischer Natur sind, einverstanden?

  • Nein

Begründung/Bemerkung zu Frage 4
Der VPOD begrüsst die Aufnahme der ATOL in das Universitätsgesetz und die Stärkung des Einflusses mit der Möglichkeit zum Wahlantrag Rektor:in.

Mit der Streichung von § 24 Abs 2 Lit werden die Mitarbeitenden aus dem Personalrecht des Kantons Luzern entlassen, einer solchen Änderung kann der VPOD nicht zustimmen, wenn diese nicht mit einem Gesamtarbeitsvertrag verknüpft ist. Mögliche Formulierung zu §24, Abs. 2:

Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlichen-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Universitätsrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.

Weitere Bemerkungen
Die Universität Luzern verfügt gemäss Erläuterungen über sehr viel weniger administratives Personal als andere Schweizer Unis. Der VPOD erwartet, dass die Universität Luzern die Arbeitsbelastung des administrativen Personals kontrolliert und wenn nötig mehr Ressourcen zur Verfügung stellt. Es wäre ausserdem kontraproduktiv, dem Lehrkörper und wissenschaftlichen Personal mehr administrative Aufgaben aufzubürden, um die Administration schlank zu halten. Es wird sich zeigen müssen, ob die Reorganisation der Universitätsleitung tatsächlich die Kosten optimiert.


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22.03.2022 Vernehmlassung Universitätsgesetz 2022 PDF (113.4 kB)