Vernehmlassungsantwort: Anpassung des Personalrechts

Von: Sekretariat

Der VPOD Luzern nimmt wie folgt Stellung zu den geplanten Änderungen im Personalgesetz des Kantons Luzern. Insbesondere fordern wir, dass die AHV-Ersatzrente erhalten bleibt und ins Personalgesetz aufgenommen wird.

Die Gewerkschaft VPOD anerkennt, dass die bis anhin geltenden Rentenversprechungen der Luzerner Pensionskasse (LUPK) angesichts der demographischen Entwicklungen und der reduzierten Renditeaussichten nicht aufrechterhalten werden können. Darüber hinaus anerkennt der VPOD, dass die vom LUPK-Vorstand beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes (UWS) dem nationalen Benchmark entspricht. Allerdings gilt dies nicht für die flankierenden Massnahmen, mit denen die Auswirkungen der UWS-Senkung kompensiert werden sollen. Da weder die Arbeitnehmenden noch die Arbeitgebenden einen Einfluss auf die Ursachen haben, erachtete es der VPOD als unangemessen, dass die Folgen der Kürzungen von den Arbeitgebenden nur unzureichend abgefedert werden. Mit den beschlossenen Abfederungsmassnahmen übernimmt der Kanton als Arbeitgeber lediglich ein Drittel, während die Versicherten zwei Drittel der finanziellen Folgen zu tragen haben. Im Sinne einer verantwortungsvollen und wertschätzenden Personalpolitik erwarten wir von den Arbeitgebenden, dass diese mindestens eine paritätische Teilung der entstehenden Kosten gutheissen.

Inakzeptabel hingegen ist, dass der LUPK-Vorstand mit der Streichung der arbeitgebendenfinanzierten AHV-Ersatzrente direkt – und aus unserer Sicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Inkonsistenz – in die vom Kanton als Arbeitgeber erlassenen Arbeitsbedingungen für sein Personal eingreift. Zwar ist die Ersatzrente im LUPK-Reglement verankert, weshalb der LUPK-Vorstand auch die formale Kompetenz hat, die betreffende Regelung zu ändern oder zu streichen. Jedoch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der Überbrückungsrente und den unbestritten notwendigen Anpassungen der PK-Rentenleistungen. Erstere ist ein sozialer Abfederungsmechanismus für ältere Arbeitnehmende kurz vor der Pension, letztere eine versicherungstechnische Anpassung. Die Streichung der AHV-Ersatzrente ist daher als reine Sparmassnahme im Auftrag des Kantons zu bewerten. Einmal mehr wird damit die Last der kantonalen Finanzprobleme direkt auf die Arbeitnehmenden übertragen, was zu einer weiteren Beschneidung der Arbeitgeberattraktivität des Kantons Luzern führt. Dies widerspricht den unlängst veröffentlichten Absichten des Regierungsrats, wie er sie im Finanzleitbild zum Ausdruck brachte.

Unverständlich ist für den VPOD die ersatzlose Streichung der AHV-Ersatzrente nicht nur, weil diese gerade für Arbeitnehmende kurz vor der ordentliche Rente ein wichtiges soziales und kostengünstiges Instrument zur Vorbeugung eines unwürdigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über die Unterstützung der Arbeitslosenkasse und allfälliger weiterer Auffangeinrichtungen sein kann. Sondern auch, weil die AHV-Ersatzrente vollumfänglich aus dem Mutationsgewinn bezahlt werden kann und daher keinen direkten Einfluss auf die Kantonsfinanzen hat. Da der LUPK-Vorstand nicht legitimiert ist, über die Arbeitsbedingungen des Kantons Luzern sowie der angeschlossenen Arbeitgebenden zu entscheiden, verlangt der VPOD, dass die arbeitgebendenfinanzierte AHV-Ersatzrente gleichwertig in das Personalgesetz überführt wird und der Anspruch des Personals wie bis anhin und in gleicher Höhe bestehen bleibt. Dass eine solche Ersatzrente für den Kanton als Arbeitgeber von grosser Bedeutung ist, zeigt das Beispiel Nidwalden, wo nach einem Entscheid des Landrates für die ersatzlose Streichung der Ersatzrente und nach der Bestätigung des Entscheides durch ein gewonnenes Referendum derzeit im Rahmen einer Vernehmlassung Möglichkeiten geprüft werden, um die Ersatzrente dennoch im Personalgesetz zu behalten. Der dortige Regierungsrat hat erkannt, dass die finanziellen Folgen einer allfälligen Streichung schwerer wiegen als der vermeintliche Nutzen, der daraus gezogen werden könnte. Diesen Fehler sollte der Kanton Luzern vermeiden, weshalb der VPOD fordert, die AHV-Ersatzrente unverändert ins Personalgesetz zu überführen.

Schliesslich wird vom VPOD begrüsst, dass für eine Beendigung der Anstellung aus Altersgründen die Behörde eine allfällige Leistungseinbusse nachweisen und nicht länger nur berücksichtigen muss. Gleichwohl finden wir es angesichts der Erhöhung des Rentenalters und der für ältere Menschen erheblich erhöhten Schwierigkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt bedenklich, dass das Alter als Kündigungsgrund überhaupt herangezogen werden kann. Daher können wir der beabsichtigen Änderung von §22 nur zustimmen, wenn dieser wie folgt angepasst wird:

Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis aus Altersgründen vorzeitig beenden, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Rente der Vorsorgeeinrichtung gemäss §63 oder eine arbeitgeberfinanzierte AHV-Ersatzrente bezogen werden kann. Es ist eine Frist von sechs Monaten einzuhalten. Eine vorzeitige Beendigung ist nur aus wichtigen betrieblichen Gründen oder bei nachgewiesener unhaltbarer Leistungseinbusse trotz bestehender Leistungsbereitschaft möglich, wobei berechtigte Interessen der oder des Angestellten und die Situation des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind. Ein schriftliches Mahnverfahren im Sinne von § 18 Absatz 1b schliesst eine Beendigung aus Altersgründen aus.

Der VPOD stimmt folglich den vorgeschlagenen Änderungen von §12 und §25 PG zu. Allerdings erachten wir §12a als nicht unproblematisch. Zwar können Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen nur mit dem gegenseitigen Einverständnis vereinbart werden. Doch gilt es zu bedenken, dass der Staat als Arbeitgeber keinen Vertrag mit den Arbeitnehmenden abschliesst, sondern diese in einer bestimmten Funktion einsetzt. Deshalb entspringen auch abweichende Bestimmungen mit gegenseitigem Einverständnis aus diesem hierarchischen Verhältnis und sind als Instrument sehr zurückhaltend anzuwenden. Mit den Änderungen von §22 ist der VPOD nur einverstanden, wenn die oben angegebenen Anpassungen aufgenommen und die bestehenden Regelungen für die AHV-Ersatzrente ins PG überführt werden.